Allgemeine Geschäftsbedingungen

Prä­am­bel

Der Foto­graf ALEXANDER VEJNOVIC (im Fol­gen­den „Foto­graf“ genannt) ist für ver­schie­de­ne Auf­trag­ge­ber tätig. Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sol­len für alle zwi­schen dem Foto­gra­fen und sei­nen von Auf­trag­ge­bern erteil­ten Auf­trä­ge gel­ten. Sie sol­len auch dann gel­ten, wenn sie nicht erneut aus­drück­lich in die spä­te­re Ver­ein­ba­rung auf­ge­nom­men werden.

Geschäfts­be­din­gun­gen eines Auf­trag­ge­bers, die von den nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen abwei­chen, wer­den nicht aner­kannt und nicht Ver­trags­in­halt, auch wenn der Foto­graf ihnen nicht aus­drück­lich widerspricht.

I. Gel­tungs­be­reich der AGB

  1. Die Pro­duk­ti­on von Bildern/Videos und die Ertei­lung von Lizen­zen erfolgt – soweit nichts ande­res ver­ein­bart wur­de – aus­schließ­lich auf Grund nach­ste­hen­der Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB). Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen sind aus­drück­lich schrift­lich oder in Text­form zu vereinbaren.
  2. Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers, die von den nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen abwei­chen, wer­den nicht aner­kannt. Abwei­chen­den Geschäfts­be­din­gun­gen wer­den auch dann nicht Ver­trags­in­halt, wenn der Foto­graf ihnen nicht aus­drück­lich widerspricht.

II. Ver­trags­schluss

  1. Der Foto­graf über­mit­telt auf Anfra­ge einen unver­bind­li­chen Kos­ten­vor­anschlag. Der Auf­trag­ge­ber kann auf Grund­la­ge die­ses Kos­ten­vor­anschlags den Foto­gra­fen beauf­tra­gen. Die Beauf­tra­gung kann münd­lich oder schrift­lich (auch E‑Mail) erfolgen.
  2. Abwei­chend von Ziff. 1 kann ein Auf­trag­ge­ber auch über https://das-portraitfoto.com/buchungsformular/ eine unver­bind­li­che Buchungs­an­fra­ge an den Foto­gra­fen rich­ten. Der Ver­trags­schluss kommt erst zustan­de, wenn der Foto­graf den Auf­trag zum gewünsch­ten Zeit­punkt (Datum/Uhrzeit) bestätigt.

III. Beauf­tra­gung von Dritten

  1. Soll­ten die Leis­tun­gen von Sty­lis­ten, Make­up-Artists, Hair-Sty­lis­ten oder von ande­ren künst­le­risch täti­gen Berufs­grup­pen in Anspruch genom­men wer­den, so beauf­tragt der Foto­graf die­se im Namen des Auf­trag­ge­bers. Etwa­ig anfal­len­de Abga­ben für die­se Berufs­grup­pen an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se trägt der Auf­trag­ge­ber. Die­ses gilt auch, wenn die Leis­tun­gen die­ser Berufs­grup­pen auf Ange­bot, Auf­trags­be­stä­ti­gung und Rech­nung dem Foto­gra­fen erscheinen.
  2. Muss bei der Auf­trags­ab­wick­lung die Leis­tung eines wei­te­ren Drit­ten in Anspruch genom­men oder ein sons­ti­ger Ver­trag mit Drit­ten abge­schlos­sen wer­den, ist der Foto­graf bevoll­mäch­tigt, die ent­spre­chen­den Ver­pflich­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers einzugehen.

IV. Requi­si­ten bei Auf­nah­men außer­halb der Geschäfts­adres­se des Fotografen

  1. Der Auf­trag­ge­ber hat dem Foto­gra­fen die zur Erle­di­gung der Auf­nah­me­ar­bei­ten not­wen­di­gen Requi­si­ten zur Ver­fü­gung zu stel­len. Der Auf­trag­ge­ber darf dem Foto­gra­fen nur sol­che Objek­te und Vor­la­gen über­las­sen, zu deren Ver­wer­tung er berech­tigt ist und die frei von Rech­ten Drit­ter sind. Der Auf­trag­ge­ber hat den Foto­gra­fen von Ersatz­an­sprü­chen Drit­ter frei­zu­stel­len, die aus der Ver­let­zung die­ser Pflicht resultieren.
  2. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich gegen­über dem Foto­gra­fen, und ggf. auch den Assis­ten­ten, zu den ver­ein­bar­ten Ter­mi­nen frei­en Zugang zu den Ört­lich­kei­ten zu ver­schaf­fen. Der Auf­trag­ge­ber hat die Berech­tig­ten der Ört­lich­keit recht­zei­tig über die geplan­ten Auf­nah­me­ar­bei­ten zu infor­mie­ren, ggf. not­wen­di­ge Geneh­mi­gun­gen für die Auf­nah­me­ar­bei­ten an den Ört­lich­kei­ten ein­zu­ho­len und dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die Auf­nah­me­ar­bei­ten durch Drit­te nicht gestört werden.

V. Ver­trags­durch­füh­rung, Bild­aus­wahl und Gestaltungsfreiheit

  1. Der Foto­graf wird für sein Tätig­wer­den ver­gü­tet, ein Erfolg ist nicht geschul­det. Bei der Anfer­ti­gung der Auf­nah­men sind zwar ver­bind­li­chen Vor­ga­ben, was Inhalt und Motiv eines Shoo­tings sein sol­len, des Auf­trag­ge­bers zu beach­ten. Der Foto­graf hat jedoch freie Hand in Aus­übung sei­ner künst­le­ri­sche Gestal­tungs­frei­heit hin­sicht­lich Aus­füh­rung und Dar­stel­lung des vor­ge­ge­be­nen Motivs.
  2. Der Auf­trag­ge­ber hat Sor­ge dafür zu tra­gen, dass er bzw. ein von ihm Bevoll­mäch­tig­ter wäh­rend des Shoo­tings / Drehs anwe­send ist, die Auf­nah­men jedoch dadurch in kei­ner Wei­se stört oder beein­flusst wer­den. Der Auf­trag­ge­ber hat für jed­we­de Stö­rung oder Beein­flus­sung und deren Fol­gen einzustehen.
  3. Der Foto­graf wählt die Bil­der aus, die er dem Auf­trag­ge­ber nach Abschluss des Shoo­tings inner­halb von vier Wochen vor­legt. Ein Anspruch auf (Eigentums-)Übertragung der Bil­der im Roh­for­mat (z.B. RAW-Datei­en) besteht grund­sätz­lich nicht.
  4. Der Auf­trag­ge­ber hat zwei Wochen Zeit, aus den vor­ge­leg­ten Bil­dern die Bil­der aus­zu­wäh­len, an denen er ein Nut­zungs­recht erwer­ben möch­te. Die ent­spre­chen­de Mit­tei­lung an den Foto­gra­fen hat schrift­lich oder in Text­form zu erfolgen.

VI. Ver­gü­tung und Nebenkosten 

  1. Ein Kos­ten­vor­anschlag ist unver­bind­lich. Kos­ten­er­hö­hun­gen braucht der Foto­graf nur anzu­zei­gen, wenn eine Über­schrei­tung des ursprüng­lich ver­an­schlag­ten Hono­rars um mehr als 15 % zu erwar­ten ist.
  2. Zusatz­ar­bei­ten, ins­be­son­de­re die Anfer­ti­gung oder Bear­bei­tung von Bil­dern über den bei Ver­trags­be­ginn fest­ge­leg­ten Umfang hin­aus, sind geson­dert zu vergüten.
  3. Verzögert/Verschiebt sich der Beginn einer auf einen Zeit­punkt fest­ge­leg­ten Leis­tung aus Grün­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat oder infol­ge höhe­rer Gewalt oder Wit­te­rungs­ein­flüs­sen wesent­lich (d.h. um mehr als 2 Std.) und hat der Foto­graf die­se Ver­zö­ge­rung nicht zu ver­tre­ten, so ist das Hono­rar ange­mes­sen im Ver­hält­nis zur ver­ein­bar­ten Pau­schal­ho­no­rar zu erhö­hen. Dies gilt nicht, wenn dem Foto­gra­fen die Verzögerung/Verschiebung des Auf­trags mind. 72 Std. vor­her mit­ge­teilt wurde.
  4. Ist ein Zeit­ho­no­rar ver­ein­bart, so erhält der Foto­graf auch für die Zeit, um die sich die Auf­nah­me­ar­bei­ten ver­län­gern, den ver­ein­bar­ten Stun­den- oder Tages­satz. Ent­spre­chen­des gilt für Neben­kos­ten (z.B. Sty­lis­ten, Make­up-Artists, Hair-Sty­lis­ten etc.). Dies gilt nicht, wenn der Foto­graf die Ver­län­ge­rung zu ver­tre­ten hat.
  5. Erstreckt sich die Aus­füh­rung eines Auf­tra­ges über einen län­ge­ren Zeit­raum, kann der Foto­graf Abschlags­zah­lun­gen ent­spre­chend dem erbrach­ten Arbeits­auf­wand verlangen.
  6. Kün­digt der Auf­trag­ge­ber oder wird der Auf­trag aus sons­ti­gen Grün­de ohne Ver­schul­den dem Foto­gra­fen nicht oder nicht wei­ter aus­ge­führt, so steht das ver­ein­bar­te Hono­rar inkl. der Neben­kos­ten und Lizenz­kos­ten ohne Abzug zu, sofern der Auf­trag­ge­ber dem Foto­gra­fen nicht im Ein­zel­fall einen nied­ri­ge­ren, ange­mes­se­nen Betrag nachweist.
  7. Unbe­acht­lich der Ziff. 1–6 hat der Auf­trag­ge­ber etwa­ige Neben­kos­ten wie Hotel, Zug­fahr­ten, Leih­ge­büh­ren etc., die bereits bezahlt und nicht mehr stor­niert wer­den kön­nen, stets in vol­ler Höhe zu tragen.

VII. Mehr­wert­steu­er und Fälligkeit

  1. Zu den vom Auf­trag­ge­ber zu zah­len­den Hono­ra­ren, Gebüh­ren und Kos­ten kommt die Mehr­wert­steu­er (= Umsatz­steu­er) in der jewei­li­gen gesetz­li­chen Höhe hinzu.
  2. Die Rech­nun­gen sind mit Rech­nungs­stel­lung sofort fällig.

VIII. Nut­zungs­rech­te

  1. Der Auf­trag­ge­ber erwirbt an den Bil­dern stets nur Nut­zungs­rech­te in dem ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Umfang. Ist ein Umfang nicht aus­drück­lich bestimmt, erwirbt der Auf­trag­ge­ber Nut­zungs­rech­te nur zu dem Zweck, den er dem Foto­gra­fen bei Auf­trags­an­fra­ge mitteilt.
  2. Der Auf­trag­ge­ber erwirbt die Nut­zungs­rech­te an den Bil­dern auf­schie­bend bedingt erst mit der voll­stän­di­gen Bezah­lung des gesam­ten Hono­rars ein­schließ­lich der Erstat­tung sämt­li­cher Neben­kos­ten. Solan­ge die Rech­nung des Foto­gra­fen nicht voll­stän­dig begli­chen ist, hat der Auf­trag­ge­ber mit­hin kei­ne Berech­ti­gung zur Nut­zung der Bil­der. Teil­zah­lun­gen haben daher kei­ne Teil-Erfül­lungs­wir­kung und Nut­zungs­rech­te gel­ten auch nicht als über­tra­gen. Ent­spre­chen­des gilt bei Kün­di­gung / Stor­nie­rung des Auftrages.
  3. In jedem Fall gilt bei einer Nut­zungs­über­tra­gung folgendes: 
    1. Über­tra­gen wer­den nur ein­fa­che Nut­zungs­rech­te. Aus­schließ­li­che Nut­zungs­rech­te müs­sen aus­drück­lich ver­ein­bart werden.
    2. Eine Über­tra­gung und Ein­räu­mung von Rech­ten an Drit­te ist nur mit schrift­li­cher Geneh­mi­gung von dem Foto­gra­fen und nach ent­spre­chen­der Lizenz­zah­lung erlaubt.
    3. Eine Nut­zung der Bil­der ist grund­sätz­lich nur in der Ori­gi­nal­fas­sung zuläs­sig. Jede Ände­rung oder Umge­stal­tung (z.B. Mon­ta­ge, foto­tech­ni­sche Ver­frem­dung, Colo­rie­rung) bedarf einer erwei­ter­ten Lizenz und der vor­he­ri­gen Zustim­mung des Fotografen.
    4. Der Foto­graf ist bei jeder Ver­öf­fent­li­chung als Urhe­ber zu nen­nen. Die Nen­nung hat direkt am Bild zu erfol­gen und ist im Inter­net mit einem Link auf https://das-portraitfoto.com zu ver­se­hen. Ist aus­nahms­wei­se eine Nen­nung am Bild nicht mög­lich, hat die Nen­nung im Impres­sum zu erfol­gen. Es muss dabei eine ein­deu­ti­ge Zuord­nung des Bil­des zum Foto­gra­fen mög­lich sein.
    5. Die Bild­da­tei­en ent­hal­ten dar­über hin­aus in den Meta-Daten / EXIF-Daten / IPTC-Daten den Namen des Foto­gra­fen als Urhe­ber. Der Name des Foto­gra­fen darf nicht ent­fernt wer­den uns muss mit den Bild­da­ten stets elek­tro­nisch ver­knüpft bleiben.
    6. Der Foto­graf ist berech­tigt, ange­fer­ti­ge Auf­nah­men selbst, ins­be­son­de­re zur Eigen­wer­bung und zu Refe­renz­zwe­cken, unbe­schränkt zu nut­zen. Eine Ver­öf­fent­li­chung erfolgt jedoch nur mit Ein­wil­li­gung der abge­bil­de­ten Personen.
  4. Unge­neh­mig­te Ver­öf­fent­li­chun­gen eines Fotos sind aus­drück­lich ver­bo­ten. Bei unbe­rech­tig­ter Aus­übung von Nut­zungs­rech­ten (z.B. unbe­rech­tig­te Änderung/Umgestaltung, unge­neh­mig­te Unter­li­zen­zie­rung, feh­len­de Urhe­ber­nen­nung oder feh­len­de elek­tro­ni­sche Ver­knüp­fung in der Bild­da­tei) ent­fällt auf­lö­send bedingt das Nut­zungs­recht an dem jeweils genutz­ten Bild­ma­te­ri­al umit­tel­bar und führt damit zur auto­ma­tisch Been­di­gung der Rechteeinräumung.
  5. Der Foto­graf über­nimmt kei­ne Haf­tung für die Art der Nut­zung der Bil­der. Der Auf­trag­ge­ber ist dafür ver­ant­wort­lich, dass durch die Art der Nut­zung kei­ne Per­sön­lich­keits­rech­te, Urhe­ber­rech­te, Mar­ken­recht oder sons­ti­gen Rech­te Drit­ter ver­letzt werden.

IX. Haf­tung und Schadensersatz 

  1. Der Foto­graf haf­tet für ent­stan­de­ne Schä­den, die er selbst oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen ver­ur­sacht haben, nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Die­se Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht bei der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers, der Gesund­heit sowie bei der Ver­let­zung von ver­trags­we­sent­li­chen, also die zur Errei­chung des Ver­trags­ziels emi­nen­ten, Pflich­ten (sog. Kar­di­nal­pflich­ten). Ver­trags­we­sent­li­che Pflich­ten in die­sem Sin­ne sind sol­che Pflich­ten, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf. Die vor­ste­hen­de Rege­lung gilt für Schä­den, die aus Pflicht­ver­let­zun­gen und aus uner­laub­ten Hand­lun­gen resultieren.
  2. Eine Zusen­dung oder Rück­sen­dung von Bil­dern erfolgt auf Gefahr und auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers. Dies gilt auch für die Über­sen­dung auf einem exter­nen Speichermedium.

X. Ver­trags­stra­fe / Mindestschadensersatz

  1. Bei unbe­rech­tig­ter Aus­übung eines Nut­zungs­rechts (= Ver­let­zungs­hand­lung, z.B. unbe­rech­tig­te Änderung/Umgestaltung, unge­neh­mig­te Unter­li­zen­zie­rung, feh­len­de Urhe­ber­nen­nung oder feh­len­de elek­tro­ni­sche Ver­knüp­fung in der Bild­da­tei) ist der Foto­graf berech­tigt, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von min­des­tens EUR 500,00 pro Foto und Ver­let­zungs­hand­lung zu fordern.
  2. Maxi­mal jedoch und damit in der Höhe begrenzt ist die Ver­trags­stra­fe pro Bild auf das Fünf­fa­che der in Rech­nung gestell­ten Lizenz­kos­ten für ein Bild. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­te­ren, dar­über­hin­aus­ge­hen­den Scha­dens­er­satz­an­spru­ches bleibt dem Foto­gra­fen vorbehalten.

XI. Daten­auf­be­wah­rung

Der Foto­graf und sei­ne Rechts­nach­fol­ger sind berech­tigt – aber nicht ver­pflich­tet – die Auf­nah­men samt des zugrun­de­lie­gen­den Ver­tra­ges zum Nach­weis der Urhe­ber­schaft sowie der damit ein­her­ge­hen­den Erlaub­nis wie hin­sicht­lich der Nut­zung zur Eigen­wer­bung und damit auch zur Aus­übung von oder Abwehr gegen Rechts­an­sprü­che für die Dau­er der urhe­ber­recht­li­chen Schutz­fris­ten (bis zu 70 Jah­re nach Tod des Urhe­bers) aufzubewahren.

XII. Schluss­be­stim­mun­gen

  1. Die Nich­tig­keit oder Unwirk­sam­keit ein­zel­ner AGB-Bestim­mun­gen berührt die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht.
  2. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.
  3. Für den Fall, dass der Auf­trag­ge­ber Unter­neh­mer ist, wird der Sitz des Foto­gra­fen als Gerichts­stand vereinbart.