Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Der Fotograf ALEXANDER VEJNOVIC (im Folgenden „Fotograf“ genannt) ist für verschiedene Auftraggeber tätig. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen für alle zwischen dem Fotografen und seinen von Auftraggebern erteilten Aufträge gelten. Sie sollen auch dann gelten, wenn sie nicht erneut ausdrücklich in die spätere Vereinbarung aufgenommen werden.
Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt und nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
I. Geltungsbereich der AGB
- Die Produktion von Bildern/Videos und die Erteilung von Lizenzen erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart wurde – ausschließlich auf Grund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Vereinbarungen sind ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu vereinbaren.
- Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
II. Vertragsschluss
- Der Fotograf übermittelt auf Anfrage einen unverbindlichen Kostenvoranschlag. Der Auftraggeber kann auf Grundlage dieses Kostenvoranschlags den Fotografen beauftragen. Die Beauftragung kann mündlich oder schriftlich (auch E‑Mail) erfolgen.
- Abweichend von Ziff. 1 kann ein Auftraggeber auch über https://das-portraitfoto.com/buchungsformular/ eine unverbindliche Buchungsanfrage an den Fotografen richten. Der Vertragsschluss kommt erst zustande, wenn der Fotograf den Auftrag zum gewünschten Zeitpunkt (Datum/Uhrzeit) bestätigt.
III. Beauftragung von Dritten
- Sollten die Leistungen von Stylisten, Makeup-Artists, Hair-Stylisten oder von anderen künstlerisch tätigen Berufsgruppen in Anspruch genommen werden, so beauftragt der Fotograf diese im Namen des Auftraggebers. Etwaig anfallende Abgaben für diese Berufsgruppen an die Künstlersozialkasse trägt der Auftraggeber. Dieses gilt auch, wenn die Leistungen dieser Berufsgruppen auf Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung dem Fotografen erscheinen.
- Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines weiteren Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
IV. Requisiten bei Aufnahmen außerhalb der Geschäftsadresse des Fotografen
- Der Auftraggeber hat dem Fotografen die zur Erledigung der Aufnahmearbeiten notwendigen Requisiten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber darf dem Fotografen nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwertung er berechtigt ist und die frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Fotografen, und ggf. auch den Assistenten, zu den vereinbarten Terminen freien Zugang zu den Örtlichkeiten zu verschaffen. Der Auftraggeber hat die Berechtigten der Örtlichkeit rechtzeitig über die geplanten Aufnahmearbeiten zu informieren, ggf. notwendige Genehmigungen für die Aufnahmearbeiten an den Örtlichkeiten einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass die Aufnahmearbeiten durch Dritte nicht gestört werden.
V. Vertragsdurchführung, Bildauswahl und Gestaltungsfreiheit
- Der Fotograf wird für sein Tätigwerden vergütet, ein Erfolg ist nicht geschuldet. Bei der Anfertigung der Aufnahmen sind zwar verbindlichen Vorgaben, was Inhalt und Motiv eines Shootings sein sollen, des Auftraggebers zu beachten. Der Fotograf hat jedoch freie Hand in Ausübung seiner künstlerische Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Ausführung und Darstellung des vorgegebenen Motivs.
- Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass er bzw. ein von ihm Bevollmächtigter während des Shootings / Drehs anwesend ist, die Aufnahmen jedoch dadurch in keiner Weise stört oder beeinflusst werden. Der Auftraggeber hat für jedwede Störung oder Beeinflussung und deren Folgen einzustehen.
- Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber nach Abschluss des Shootings innerhalb von vier Wochen vorlegt. Ein Anspruch auf (Eigentums-)Übertragung der Bilder im Rohformat (z.B. RAW-Dateien) besteht grundsätzlich nicht.
- Der Auftraggeber hat zwei Wochen Zeit, aus den vorgelegten Bildern die Bilder auszuwählen, an denen er ein Nutzungsrecht erwerben möchte. Die entsprechende Mitteilung an den Fotografen hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen.
VI. Vergütung und Nebenkosten
- Ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung des ursprünglich veranschlagten Honorars um mehr als 15 % zu erwarten ist.
- Zusatzarbeiten, insbesondere die Anfertigung oder Bearbeitung von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind gesondert zu vergüten.
- Verzögert/Verschiebt sich der Beginn einer auf einen Zeitpunkt festgelegten Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen wesentlich (d.h. um mehr als 2 Std.) und hat der Fotograf diese Verzögerung nicht zu vertreten, so ist das Honorar angemessen im Verhältnis zur vereinbarten Pauschalhonorar zu erhöhen. Dies gilt nicht, wenn dem Fotografen die Verzögerung/Verschiebung des Auftrags mind. 72 Std. vorher mitgeteilt wurde.
- Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Entsprechendes gilt für Nebenkosten (z.B. Stylisten, Makeup-Artists, Hair-Stylisten etc.). Dies gilt nicht, wenn der Fotograf die Verlängerung zu vertreten hat.
- Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
- Kündigt der Auftraggeber oder wird der Auftrag aus sonstigen Gründe ohne Verschulden dem Fotografen nicht oder nicht weiter ausgeführt, so steht das vereinbarte Honorar inkl. der Nebenkosten und Lizenzkosten ohne Abzug zu, sofern der Auftraggeber dem Fotografen nicht im Einzelfall einen niedrigeren, angemessenen Betrag nachweist.
- Unbeachtlich der Ziff. 1–6 hat der Auftraggeber etwaige Nebenkosten wie Hotel, Zugfahrten, Leihgebühren etc., die bereits bezahlt und nicht mehr storniert werden können, stets in voller Höhe zu tragen.
VII. Mehrwertsteuer und Fälligkeit
- Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer (= Umsatzsteuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Die Rechnungen sind mit Rechnungsstellung sofort fällig.
VIII. Nutzungsrechte
- Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern stets nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Ist ein Umfang nicht ausdrücklich bestimmt, erwirbt der Auftraggeber Nutzungsrechte nur zu dem Zweck, den er dem Fotografen bei Auftragsanfrage mitteilt.
- Der Auftraggeber erwirbt die Nutzungsrechte an den Bildern aufschiebend bedingt erst mit der vollständigen Bezahlung des gesamten Honorars einschließlich der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Solange die Rechnung des Fotografen nicht vollständig beglichen ist, hat der Auftraggeber mithin keine Berechtigung zur Nutzung der Bilder. Teilzahlungen haben daher keine Teil-Erfüllungswirkung und Nutzungsrechte gelten auch nicht als übertragen. Entsprechendes gilt bei Kündigung / Stornierung des Auftrages.
- In jedem Fall gilt bei einer Nutzungsübertragung folgendes:
- Übertragen werden nur einfache Nutzungsrechte. Ausschließliche Nutzungsrechte müssen ausdrücklich vereinbart werden.
- Eine Übertragung und Einräumung von Rechten an Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung von dem Fotografen und nach entsprechender Lizenzzahlung erlaubt.
- Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) bedarf einer erweiterten Lizenz und der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
- Der Fotograf ist bei jeder Veröffentlichung als Urheber zu nennen. Die Nennung hat direkt am Bild zu erfolgen und ist im Internet mit einem Link auf https://das-portraitfoto.com zu versehen. Ist ausnahmsweise eine Nennung am Bild nicht möglich, hat die Nennung im Impressum zu erfolgen. Es muss dabei eine eindeutige Zuordnung des Bildes zum Fotografen möglich sein.
- Die Bilddateien enthalten darüber hinaus in den Meta-Daten / EXIF-Daten / IPTC-Daten den Namen des Fotografen als Urheber. Der Name des Fotografen darf nicht entfernt werden uns muss mit den Bilddaten stets elektronisch verknüpft bleiben.
- Der Fotograf ist berechtigt, angefertige Aufnahmen selbst, insbesondere zur Eigenwerbung und zu Referenzzwecken, unbeschränkt zu nutzen. Eine Veröffentlichung erfolgt jedoch nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen.
- Ungenehmigte Veröffentlichungen eines Fotos sind ausdrücklich verboten. Bei unberechtigter Ausübung von Nutzungsrechten (z.B. unberechtigte Änderung/Umgestaltung, ungenehmigte Unterlizenzierung, fehlende Urhebernennung oder fehlende elektronische Verknüpfung in der Bilddatei) entfällt auflösend bedingt das Nutzungsrecht an dem jeweils genutzten Bildmaterial umittelbar und führt damit zur automatisch Beendigung der Rechteeinräumung.
- Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung der Bilder. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrecht oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.
IX. Haftung und Schadensersatz
- Der Fotograf haftet für entstandene Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht haben, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie bei der Verletzung von vertragswesentlichen, also die zur Erreichung des Vertragsziels eminenten, Pflichten (sog. Kardinalpflichten). Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die vorstehende Regelung gilt für Schäden, die aus Pflichtverletzungen und aus unerlaubten Handlungen resultieren.
- Eine Zusendung oder Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers. Dies gilt auch für die Übersendung auf einem externen Speichermedium.
X. Vertragsstrafe / Mindestschadensersatz
- Bei unberechtigter Ausübung eines Nutzungsrechts (= Verletzungshandlung, z.B. unberechtigte Änderung/Umgestaltung, ungenehmigte Unterlizenzierung, fehlende Urhebernennung oder fehlende elektronische Verknüpfung in der Bilddatei) ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens EUR 500,00 pro Foto und Verletzungshandlung zu fordern.
- Maximal jedoch und damit in der Höhe begrenzt ist die Vertragsstrafe pro Bild auf das Fünffache der in Rechnung gestellten Lizenzkosten für ein Bild. Die Geltendmachung eines weiteren, darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruches bleibt dem Fotografen vorbehalten.
XI. Datenaufbewahrung
Der Fotograf und seine Rechtsnachfolger sind berechtigt – aber nicht verpflichtet – die Aufnahmen samt des zugrundeliegenden Vertrages zum Nachweis der Urheberschaft sowie der damit einhergehenden Erlaubnis wie hinsichtlich der Nutzung zur Eigenwerbung und damit auch zur Ausübung von oder Abwehr gegen Rechtsansprüche für die Dauer der urheberrechtlichen Schutzfristen (bis zu 70 Jahre nach Tod des Urhebers) aufzubewahren.
XII. Schlussbestimmungen
- Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner AGB-Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Für den Fall, dass der Auftraggeber Unternehmer ist, wird der Sitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.